Geoblocking-Verordnung feiert zweiten Geburtstag

Ohne Geoblocking: Diese Vorteile haben Kunden beim EU-weiten Online-Shopping

Die Geoblocking-Verordnung feiert am 3. Dezember 2020 ihren zweiten Geburtstag. Dadurch haben Verbraucher einen besseren Zugang zu Waren und Dienstleistungen außerhalb ihres Heimatlandes. Die Vorteile lesen Sie hier.

Geoblocking © orsonsurf/gettyimages
Geoblocking © orsonsurf/gettyimages

2018 Jahren ist die Geoblocking-Verordnung in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht es Verbrauchern, Waren und Dienstleistungen aus anderen EU-Ländern als dem Heimatland barrierefrei zu beziehen. Zum Vorteil der Kunden.

Die Geoblocking-Verordnung

Mittels Geoblocking werden Kunden zum Beispiel aufgrund ihrer Nationalität oder ihres Wohnorts beim Beziehen von Waren und Dienstleistungen diskriminiert. Durch die Verordnung soll das verhindert werden. So dürfen Verbraucher und Unternehmer Waren und Dienstleistungen online im EU-Ausland erwerben und werden nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohn- oder Firmensitzes benachteiligt. Das Gesetz greift in allen EU-Ländern sowie Liechtenstein, Norwegen und Island. Der Händler darf allerdings selbst entscheiden, in welche Länder er liefert und in welche nicht. Allerdings muss er dem Verbraucher ermöglichen, die Ware in ein Land schicken zu lassen, in das der Verkäufer normalerweise liefert. Die Abholung oder den Weitertransport ins Heimatland muss der Kunde dann selbst organisieren.

Ziele der Geoblocking-Verordnung

• Besserer Zugang zu online angebotenen Waren und Dienstleistungen

• Stärkung des digitalen Binnenmarkts

• Verbesserte Rechtssicherheit für Unternehmer

• Senkung der Transaktionskosten

• Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmer

Bezahlung

Der Händler selbst entscheidet, welche Zahlungsmittel und Zahlungsmarken er akzeptiert und welche nicht. Die Bedingung: Eine kostenlose Bezahlart muss dabei sein. Er ist dazu gezwungen, die Website an ausländische Zahlungsmittel anzupassen. Werden z.B. Überweisungen grundsätzlich akzeptiert, muss das System Überweisungen aus dem EU-Ausland, Liechtenstein, Norwegen und Island verarbeiten können. Bietet der Verkäufer die Zahlung mit Kreditkarte an, darf der Händler Ihnen das Bezahlen nicht mit der Begründung verwehren, dass die Kreditkarte in einem anderen Land ausgestellt wurde. Dies gilt auch für Zahlungs-Marken: Wird etwa Visa Card als Zahlungs-Marke akzeptiert, muss das System auch Visa-Card-Zahlungen aus dem EU-Ausland, Liechtenstein, Norwegen und Island verarbeiten können.

Felicitas Schäfer

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