
• Kartenzahlungen müssen nun von jedem Taxi in Berlin akzeptiert werden
• Taxiunternehmen dürfen eine Fahrt ohne funktionsfähiges Terminal nicht antreten
Mit dieser vorläufigen Entscheidung in zweiter Instanz bestätigte das Oberverwaltungsgericht ein Urteil von Juni 2015. Dem Beschluss zufolge sei die Neuregelung der Berliner Taxentarifverordnung rechtens und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken.
Die Richter argumentierten, dass die Verpflichtung zur Akzeptanz von Kartenzahlungen nicht unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit eingreife. Ein Taxiunternehmen hatte zuvor eine Ausnahmegenehmigung von der seit Mai 2015 geltenden Neuregelung begehrt und ist damit nun gescheitert.
Der entsprechende Paragraph §7 Abs. 2 der neuen Berliner Taxentarifverordnung regelt konkret, dass auf Wunsch des Fahrgastes jedes Taxi eine bargeldlose Zahlung per Kredit- oder Debitkarte annehmen müsse. Ein Taxiunternehmen habe zudem die Akzeptanz von drei verschiedenen, üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Sollte ein funktionsfähiges Kartenlesegerät nicht vorhanden sein, dürfe eine Fahrt laut Verordnung nicht angetreten werden.